Gericht kippt Wasserbehörde: Hausbesitzer gewinnt Prozess um Brunnenbohrung in Rheinland-Pfalz

Gericht kippt Wasserbehörde: Hausbesitzer gewinnt Prozess um Brunnenbohrung in Rheinland-Pfalz
Erfolgreiche Klage eines Hauseigentümers gegen Anordnung der Wasserbehörde in Rheinland-Pfalz
Ein Hauseigentümer hat in Rheinland-Pfalz erfolgreich gegen eine Anordnung der Wasserbehörde geklagt. Das Verwaltungsgericht urteilte, dass die Verfügung rechtswidrig war, und unterstrich damit die Komplexität von Bohrer und -schutz.
Der Kläger wandte sich gegen die Abschnitte III bis VII des Verwaltungsbescheids und argumentierte, die Wasserbehörde habe mit ihrer Anordnung das Rheinland-Pfalz umgangen. Das Gericht erklärte die Beschwerde für zulässig und begründet und stellte fest, dass die Verfügung in den Abschnitten III bis VI rechtswidrig war und die Rechte des Eigentümers verletzte.
Das Gericht präzisierte, dass die Entnahme von Grundwasser für den Haushaltsbedarf – einschließlich der Gartennutzung – zwar grundsätzlich genehmigungsfrei sei, jedoch einer Anzeigepflicht unterliege. Der Wasserversorger hatte jedoch vorgebracht, dass das Bohren eines Bohrer das Wasserhaushaltsgleichgewicht beeinträchtigen und Schadstoffe ins Grundwasser eindringen lassen könne. Das kommunale Versorgungsunternehmen erklärte, private Bohrer würden oft zu tief bohren, schützende Erdschichten durchstoßen und so die Ausbreitung von Verunreinigungen beschleunigen.
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion erließ daraufhin eine Aufsichtsverfügung, in der sie den Wasserversorger anwies, seine Anordnung gegenüber dem Hauseigentümer ohne zusätzliche Gebühren zurückzunehmen. Zudem dürfe er für solche Fälle grundsätzlich keine Bearbeitungsgebühren erheben. Das Gericht urteilte, dass der Wasserbehörde die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis mit mehreren Nebenbestimmungen fehle.
Das Urteil hat Konsequenzen für Hauseigentümer und Wasserversorger in Rheinland-Pfalz. Zwar bleibt die Grundwasserentnahme für den privaten Bedarf grundsätzlich genehmigungsfrei, doch besteht eine Meldepflicht. Wasserversorger müssen sicherstellen, dass sie über eine rechtliche Grundlage für die Erteilung von Genehmigungen verfügen, und die möglichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sowie Kontaminationsrisiken berücksichtigen. Eine Neuabgrenzung der Wasserschutzzonen könnte künftig auch Privatpersonen das Bohren von Bohrer ermöglichen.

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