Bundesverfassungsgericht lehnt Klage gegen US-Drohnenangriffe im Jemen ab

Bundesverfassungsgericht lehnt Klage gegen US-Drohnenangriffe im Jemen ab
Bundesverfassungsgericht weist Klage gegen US-Drohnenangriffe im Jemen ab
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen US-Drohnenangriffe im Jemen abgewiesen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob Deutschland versäumt habe, jemenitische Zivilisten zu schützen, die bei Einsätzen mit Bezug zur US-Luftwaffenbasis Ramstein getötet wurden. Die Richter urteilten, dass keine Schutzpflicht verletzt worden sei.
Das Gericht nannte zwei zentrale Voraussetzungen für eine deutsche Schutzverantwortung: einen klaren Bezug zur deutschen Staatsgewalt sowie ein ernsthaftes Risiko systematischer Verstöße gegen das Völkerrecht. Beide Kriterien seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen.
Die von den Klägern vorgelegten Berichte und Resolutionen wiesen dem Gericht zufolge keine Belege für systematische Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder des Rechts auf Leben auf. Auch die reine Zahl ziviler Opfer reiche nicht aus, um ein solches Risiko nachzuweisen.
Die USA legen bei der Definition legitimer militärischer Ziele in nicht-internationalen Konflikten andere Maßstäbe an als Deutschland. Das Gericht hielt diese Auslegung jedoch für völkerrechtlich vertretbar. Kritik an den US-Operationspraktiken rechtfertige zudem keine Annahme systematischer Verstöße.
Die Richter betonten, dass das Vertrauen zwischen verbündeten Nationen bestehe, solange rechtliche Auslegungen innerhalb international anerkannter Grenzen blieben. Zudem habe die Weigerung der USA, den UN-Zivilpakt über bürgerliche und politische Rechte außerhalb ihres Hoheitsgebiets anzuwenden, keine Auswirkungen auf ihr operatives Vorgehen.
Offen blieb, ob die Voraussetzungen für eine deutsche Schutzpflicht künftig auf US-Drohnenoperationen im Jemen zutreffen könnten.
Das Urteil bestätigt, dass Deutschland unter den aktuellen Umständen keine Verantwortung für die Überwachung von US-Drohnenangriffen im Jemen trägt. Ohne Nachweis systematischer Verstöße oder einen direkten Bezug zur deutschen Hoheitsgewalt bestehe keine rechtliche Verpflichtung. Die Entscheidung stützte sich auf das Fehlen klarer Beweise sowie die völkerrechtliche Vertretbarkeit der US-Rechtsauslegung.

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