03 April 2026, 22:08

Gericht verweigert Frau Auskunft über Samenspende ihres biologischen Vaters

Eine alte Buchseite mit Illustrationen und Text über verschiedene Arten von Sperma.

Gericht verweigert Frau Auskunft über Samenspende ihres biologischen Vaters

Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass eine durch Samenspende gezeugte Frau keine Auskunft darüber erhalten darf, wie oft der Samen ihres biologischen Vaters verwendet wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihre Berufung zurück und begründete dies damit, dass solche Informationen nicht unter ihr gesetzliches Recht fallen, ihre Abstammung zu kennen. Die Entscheidung ist nun rechtskräftig; der Klägerin stehen keine weiteren Rechtsmittel mehr zur Verfügung.

Im Mittelpunkt des Falls stand eine Klägerin, die von dem Dermatologen, der die künstliche Befruchtung ihrer Mutter durchgeführt hatte, Auskunft verlangte. Sie beantragte Angaben darüber, wie oft der Samen ihres biologischen Vaters verwendet worden war, wie viele Lebendgeburten daraus resultierten und wie viele Schwangerschaften ursprünglich geplant waren. Der behandelnde Arzt verweigerte jedoch die Herausgabe dieser Daten.

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Das Landgericht Gießen hatte die Klage zunächst abgewiesen, und das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Richter anerkannten zwar ihr persönliches Interesse, ihre Herkunft und mögliche Halbgeschwister zu verstehen, urteilten jedoch, dass die begehrten Informationen keine Gewissheit über die genaue Anzahl von Verwandten geben würden. Zudem verwiesen sie darauf, dass das deutsche Samenspenderregistergesetz keinen Anspruch auf solche Details gewährt.

Die Klägerin hatte argumentiert, die Kenntnis über die Anzahl ihrer Halbgeschwister sei für ihre persönliche Entwicklung entscheidend und diene der Vermeidung unbeabsichtigter inzestuöser Beziehungen. Doch das Gericht sah keine rechtliche Grundlage für ihren Anspruch, da die gewünschten Informationen ihre Fragen nicht abschließend beantworten könnten. Das Urteil bestätigte, dass ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht so weit reicht, dass es betriebliche Details wie die Häufigkeit der Samennutzung oder Geburtenzahlen umfasst.

Mit dem endgültigen Urteil ist der Fall abgeschlossen, und die Klägerin bleibt ohne Zugang zu den begehrten Daten. Die Entscheidung unterstreicht die Grenzen des Samenspenderregistergesetzes, das keine Offenlegung vorsieht, wie oft der Samen eines Spenders verwendet wurde. Ohne weitere rechtliche Möglichkeiten muss die Klägerin akzeptieren, dass diese Details weiterhin geheim bleiben.

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